Neuer Antrag für personenbezogene Flughafenausweise
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Neue Anforderungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
Zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand in den Luftsicherheitsbehörden durch vermehrte Nachforderungen von Angaben und/oder Belegen, welche darüber hinaus zu verlängerten Bearbeitungszeiten führen, bittet die zuständige Luftsicherheitsbehörde und das SCF Sie insoweit um Ihre Mithilfe.
Im Einzelnen bedeutet dies:
- Die Angaben zu Beschäftigungszeiten, Aus- und Weiterbildungen sind jeweils mit Beginn und Ende der Tätigkeit unverändert in Teil B.2 anzugeben;
- Dem Antrag sind die entsprechende Belege beizufügen. Berufliche Tätigkeiten sind mit geeigneten Kopien nachzuweisen. Beschäftigungszeiten können insbesondere durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse mit Zeitangaben, Sozialversicherungsnachweisen, Rentenbescheide, Studienbescheinigungen, Wehrdienstbescheinigungen, Gehaltsnachweisen oder Gewerbeanmeldungen (ggfls. mit einem Nachweis des Bestands des Gewerbes) nachgewiesen werden. Selbstverfasste (eidesstattliche) Erklärungen sind kein geeigneter Nachweis;
- In den Fällen, in denen die Antragsteller seit mindestens fünf Jahren – bezogen auf das Datum der Antragstellung – in Ihrem Unternehmen tätig sind, erübrigt sich das Verfahren. Sie werden gebeten, die durchgängige Beschäftigung des Antragstellers im Antrag mit Ihrer Unterschrift in Teil C zu bestätigen. Sofern Antragsteller noch keine fünf Jahre in Ihrem Unternehmen tätig sind, bitten wir Sie um Bestätigung der Dauer der Tätigkeit in Ihrem Unternehmen. Bitte fordern Sie in diesem Fall den Antragsteller auf, die fehlenden Zeiten innerhalb der letzten fünf Jahre zu belegen. Die tabellarische Auflistung im Teil B.2 ist in diesem Fall zwingend erforderlich;
- Ausbildungszeiten lassen sich z. B. mit Ausbildungsnachweisen, Zeugnissen oder Bescheinigungen einer erworbenen Qualifikation nachweisen, sofern der Zeitraum daraus hervorgeht;
- Über 28 Tage hinausgehende Lücken in der Beschäftigungshistorie sind ebenfalls anzugeben und mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Hierzu kann z. B. ein Nachweis über Arbeitslosigkeit oder den Erhalt von Pflegegeld beigefügt werden. Bei längeren Reisen kann z. B. eine Kopie des Reisepasses mit den entsprechenden Sichtvermerken vorgelegt werden.